Regelungen zur Aufnahme von Kindern in den Waldkindergarten
1. Allgemeines / Sinn der Regelung
Anhand der im Folgenden aufgeführten Regelungen soll die Reihenfolge der
Aufnahme von Kindern bei der Belegung der Gruppe (max. 20 Kinder) festgelegt
werden. Diese Kriterien sind vom erweiterten Vorstand am 14.5.2002 beschlossen
und verabschiedet worden. Eine regelmäßige Überprüfung dieser Kriterien sollte vom
erweiterten Vorstand in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen spätestens nach zwei
Jahren erfolgen. Hierin aufgeführt werden Regelungen zur Wartezeit sowie zur Rangfolge der Aufnahme bei Überbelegung.
Grundsätzlich besteht durch eine Vereinsmitgliedschaft kein Vorzugsrecht auf einen
Kindergartenplatz. Bei Anmeldung des Kindes bereits kurz nach der Geburt, wird von
den Eltern jährlich eine Bestätigung erwartet, dass weiterhin eine Aufnahme in den
Kindergarten erwünscht ist. Eine verbindliche Anmeldung kann frühestens 6 Monate vor Eintritt erfolgen und erfordert eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten.
2. Sonderregelung Gründungsmitglieder
Zur Berücksichtigung des besonderen Einsatzes der Gründungsmitglieder in der
Aufbauphase werden für die Kinder der Gründungsmitglieder besondere Regelungen
getroffen. Ziel dieser Sonderegelung ist es Kindern von Gründungsmitgliedern mit geplantem Aufnahmetag nach dem Starttermin des Waldkindergartens, die Aufnahme in den Waldkindergarten auf jeden Fall auch dann zu ermöglichen, wenn zum geplanten
Eintritt später angemeldete Kinder auf Grund des Alters Vorrang hätten.
Zu diesem Zweck wird ggfs. auf die Aufnahme von weiteren Kindern verzichtet bzw.
diese verschoben, wenn dadurch die Aufnahme von Kindern der Gründungsmitgliedern verhindert würde. Um wirtschaftliche Nachteile des Vereins durch eine Unterbelegung über längere Zeiträume zu vermeiden, muss jedoch eine Wartezeit der betroffenen Kindern von bis zu 6 Monaten in Kauf genommen werden.
3. Rangfolgeregelung Aufnahme
Kinder werden zu jedem Datum in den Waldkindergarten aufgenommen. Der Monatsbeitrag wird ab dem 1. des Aufnahmemonats fällig. Maßgeblich für die Aufnahme in den Waldkindergarten ist die verbindliche Anmeldung.
Die Aufnahme richtet sich in erster Linie nach dem Eintrittsdatum des Kindes (bei
Erfüllung der Voraussetzungen nach der Kindergartenordnung). Werden mehrere
Kinder zum gleichen Eintrittsdatum angemeldet und stehen nicht ausreichend Plätze
zur Verfügung, erhält das jeweils ältere Kind den Kindergartenplatz.
Jeweils Vorrang haben Kinder die im Voraus angemeldet werden. Kinder die max. 6
Monate vor dem geplanten Eintritt angemeldet werden, erhalten einen verbindlichen
Kindergartenplatz, sofern zum Zeitpunkt der Voranmeldung für den geplanten
Eintrittstermin noch Plätze frei sind. Werden Kinder gleichzeitig vorangemeldet erhält
das jeweils ältere Kind den Kindergartenplatz. Nicht oder später vorangemeldete
Kinder (auch ältere) kommen auf eine Warteliste.
Kinder die mehr als 6 Monate vor dem geplanten Eintritt angemeldet werden, haben
generell ebenso einen vorrangigen Anspruch auf die Aufnahme. Um jedoch
übermäßige wirtschaftliche Belastungen für den Träger zu vermeiden, können auch
Kinder ohne oder mit einer geringeren Voranmeldezeit vorrangig aufgenommen
werden. Vorraussetzung hierfür ist, dass das Eintrittsdatum dieser Kinder vor dem
der Vorangemeldeten liegt, und für die vorangemeldeten Kinder eine maximale
Wartezeit von 6 Monaten entsteht.
Bei gleichrangiger Aufnahmefolge nach oben beschriebenen Kriterien erhalten
Kinder, die bereits Geschwisterkinder im Waldkindergarten Vorrang.
Die Rangfolge der Aufnahme wird nur durch Punkt 2 oder besondere Härtefälle
beeinflusst. Über diese Ausnahmeregelungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
4. Ausnahme
Der erweiterte Vorstand kann Ausnahmen beschließen,. um z.B eine gute soziale
Struktur zu erreichen (Altersdurchmischung und Mischung zwischen Jungen /
Mädchen) oder übermäßige wirtschaftliche Nachteile für den Träger auf Grund von
längerer Unterbelegung zu vermeiden. Insbesondere kann der erweiterte Vorstand
auch 1-2 Kinder aus umliegenden Gemeinden aufnehmen, wenn dadurch keinem
Aichwalder Kind Nachteile in der Aufnahme entstehen.
Über die Aufnahme von Kindern mit körperlichen, geistigen und seelischen
Behinderungen wird im Einzelfall in Absprache mit den Erzieherinnen sowie evtl. dem
behandelnden Arzt entschieden.